Geschlossener Hof: Landwirtschaft statt Baukubatur
Ein geschlossener Hof soll eines garantieren: Eine bäuerliche Familie muss aus seinen Erträgen angemessen leben können.
Doch die Mindestflächen im Obst- und Weinbau wurden seit Jahrzehnten nicht mehr an die wirtschaftliche Realität angepasst. Zwei oder drei Hektar reichen heute nicht mehr aus, um vier Personen eine tragfähige landwirtschaftliche Existenz zu sichern.
Gleichzeitig kann mit der Neubildung eines geschlossenen Hofes wertvolle Wohnkubatur im Grünen entstehen. Wenn das Wohnhaus mehr wert ist als die Flächen, die bewirtschaftet werden sollen, wird die Landwirtschaft zur Nebensache – und der ursprüngliche Sinn des Höfegesetzes geht verloren.
Aktuelles
August 2026
Mindestfläche soll von drei auf vier Hektar steigen
Andreas Leiter Reber schlägt mit seinem Sammelgesetzentwurf eine Änderung des Höfegesetzes vor.
Bei der Neubildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude soll die erforderliche Mindestfläche im Obst- und Weinbau von drei auf vier Hektar steigen. Für Junglandwirte soll die begünstigte Mindestfläche von zwei auf drei Hektar angehoben werden.
„Wer es mit der Landwirtschaft und unseren Höfen gut meint und Bauspekulation im Grünen einbremsen möchte, muss die Hofgrößen an die landwirtschaftliche Realität anpassen“, erklärt Leiter Reber.
Der politische Werdegang
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August 2026 – Gesetzentwurf im Landtag eingereicht
Andreas Leiter Reber nimmt die Änderung des Höfegesetzes in seinen Sammelgesetzentwurf auf und reicht diesen im Südtiroler Landtag ein.
Bei der Neubildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude soll die Mindestfläche im Obst- und Weinbau von drei auf vier Hektar steigen. Für Junglandwirte soll sie von zwei auf drei Hektar angehoben werden.
Der Gesetzentwurf wird nun von den zuständigen Ausschüssen geprüft, bevor er im Landtag behandelt und zur Abstimmung gebracht wird.
Short facts
Ein geschlossener Hof bildet eine rechtlich geschützte landwirtschaftliche Einheit. Hofstelle und Flächen sollen gemeinsam erhalten und grundsätzlich ungeteilt an die nächste Generation weitergegeben werden.
Nein. Die vorgeschlagene Erhöhung betrifft die Neubildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Weil die bisherige Fläche nach Ansicht von Andreas Leiter Reber keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage für eine vierköpfige bäuerliche Familie mehr bietet.
Mit einem geschlossenen Hof sind besondere Baumöglichkeiten verbunden. Bei sehr kleinen Betrieben kann dadurch das Wohnhaus wirtschaftlich wichtiger werden als die Landwirtschaft.
Nein. Sie soll bestehen bleiben. Die begünstigte Mindestfläche soll jedoch von zwei auf drei Hektar steigen.
Warum der geschlossene Hof geschützt wird
Der geschlossene Hof hat wesentlich dazu beigetragen, landwirtschaftliche Betriebe über Generationen hinweg als Einheit zu erhalten. Er soll verhindern, dass Hofstellen und Flächen bei jeder Erbschaft immer weiter aufgeteilt werden.
Dieses besondere Schutzsystem ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Hof tatsächlich eine landwirtschaftliche Existenzgrundlage bildet.
Das Höfegesetz darf nicht hauptsächlich dazu dienen, auf einer kleinen Fläche umfangreiche Wohnkubatur im Grünen verwirklichen zu können.
Das Problem
Die geltenden Mindestgrößen stammen aus einer Zeit mit anderen Erlösen und Kostenstrukturen. Besonders im Obstbau sind die wirtschaftlichen Anforderungen heute deutlich höher.
Trotzdem kann bereits auf Grundlage relativ kleiner Flächen ein neuer geschlossener Hof gebildet werden. In Verbindung mit den Baumöglichkeiten für geschlossene Höfe entsteht ein starker Anreiz für finanzkräftige Käufer, bei denen nicht die Bewirtschaftung, sondern die Wohnkubatur im Vordergrund steht.
Für Andreas Leiter Reber ist klar: Wo die Landwirtschaft nur noch als Voraussetzung für ein Wohnhaus dient, läuft das Höfegesetz seinem eigentlichen Zweck zuwider.
Der Vorschlag
Die Mindestfläche bei der Neubildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude soll im Obst- und Weinbau grundsätzlich von drei auf vier Hektar steigen.
Für Junglandwirte soll die bisherige Vergünstigung erhalten bleiben, die entsprechende Mindestfläche jedoch von zwei auf drei Hektar angehoben werden.
Bestehende geschlossene Höfe werden durch diese Änderung nicht infrage gestellt. Es geht ausschließlich um die Voraussetzungen für die Neubildung eines Hofes.
Was bringt die Änderung?
- neu gebildete Höfe erhalten eine realistischere wirtschaftliche Grundlage;
- landwirtschaftliche Nutzung bleibt der eigentliche Zweck;
- der Einstieg ernsthaft interessierter Bäuerinnen und Bauern wird gestärkt;
- Bauspekulation und zusätzliche Wohnkubatur im Grünen werden erschwert;
- das Höfegesetz wird wieder näher an seinen ursprünglichen Schutzgedanken gebracht.
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