Tiers: Bauen auf Gemeinnutzungsgütern
Laut geltender Rechtsordnung sind Gemeinnutzungsgüter unveräußerlich, unteilbar und können nicht ersessen werden. Die Besonderheit dieser Gemeinnutzungsgüter liegt darin, dass diese Gemeinschaftseigentum der Nutzungsberechtigten und somit der in der betreffenden Gemeinde ansässigen Bürger sind.
Daraus ergeben sich mehrere Fragen an die Landesregierung:
Welche Baumaßnahmen waren betroffen, wer waren die Bauherren und mit welchen Beschlüssen der Verwaltung wurden die Anträge durch die Gemeinnutzungsgüter genehmigt.
Die vollständige Anfrage samt Antwort der Landesregierung kannst du hier lesen:
Short facts
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Anfrage Nr. 613/25-XVII
Tiers: Bauen auf Gemeinnutzungsgütern
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Einreich-Datum:
14.01.2025
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Hauptsachbereich:
Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster
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Aktueller Status:
Archiviert
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Werdegang des Aktes:
14.01.2025 - Einbringung
- Erstunterzeichner: Leiter Reber Andreas
- Zuständiges Organ: Landesrat WALCHER
16.01.2025
- Übermittlung an das zuständige Organ
24.02.2025
- Definitive Antwort: Landeshauptmann KOMPATSCHER
26.02.2025
- Archivierung
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