Tiers: Bauen auf Gemeinnutzungsgütern

Laut geltender Rechtsordnung sind Gemeinnutzungsgüter unveräußerlich, unteilbar und können nicht ersessen werden. Die Besonderheit dieser Gemeinnutzungsgüter liegt darin, dass diese Gemeinschaftseigentum der Nutzungsberechtigten und somit der in der betreffenden Gemeinde ansässigen Bürger sind.

    

Daraus ergeben sich mehrere Fragen an die Landesregierung:

Welche Baumaßnahmen waren betroffen, wer waren die Bauherren und mit welchen Beschlüssen der Verwaltung wurden die Anträge durch die Gemeinnutzungsgüter genehmigt.

     

Die vollständige Anfrage samt Antwort der Landesregierung kannst du hier lesen:

PDF-Datei

Short facts

  • Anfrage Nr. 613/25-XVII

    Tiers: Bauen auf Gemeinnutzungsgütern

  • Einreich-Datum:

    14.01.2025

  • Hauptsachbereich:

    Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster

  • Aktueller Status:

    Archiviert

  • Werdegang des Aktes:

    14.01.2025 - Einbringung

    • Erstunterzeichner: Leiter Reber Andreas
    • Zuständiges Organ: Landesrat WALCHER

    16.01.2025 

    • Übermittlung an das zuständige Organ

    24.02.2025 

    • Definitive Antwort: Landeshauptmann KOMPATSCHER

    26.02.2025 

    • Archivierung

        

    Hier die komplette Dokumentation als

    PDF-Datei

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