Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten
Änderungsantrag zum Landesgesetzentwurf Nr. 44/25
Nach Artikel 29 wird folgender Artikel 29 -bis eingefügt:
„29-bis: Nach Artikel 4, Absatz 1 wird folgender Ab-satz 1-bis eingefügt:
4-bis Bei Investitionen für primäre Infrastrukturen wie Trinkwasser-, Abwasser- und Stromversor-gungsanlagen werden einmalige Zuschüsse im fol-gendem Ausmaß gewährt:
a) 70 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
b) 85 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
c) 90 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.“
Begründung:
Die Erschließung von Schutzhütten mit primären Infrastrukturen kann nicht mit der gewöhnlichen Er-schließung von Wohnhäusern oder Beherber-gungsbetrieben in besiedelten Gebieten verglichen werden. Allein die Entfernung zu den nächstgele-gen Kanalisierungen, öffentlichen Trinkwasser- oder Stromleitungen ergeben eine vielfachen Mehr-aufwand und dementsprechend vielfach höhere Mehrkosten. Hinzu kommen Mehrkosten, welche durch die technisch anspruchsvollen Arbeiten im meist steilen und topografisch schwierigen Ge-lände.
Der Beschlussantrag kann hier im PDF-Format heruntergeladen werden.

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